Quellen und Methodik

Jeder Steuersatz auf dieser Seite stammt von der Finanzverwaltung des jeweiligen Landes oder direkt aus dem Landesgesetz. Zuletzt geprüft haben wir alle 16 Sätze am 9. Oktober 2026. Hier steht, wie wir dabei vorgehen und wie der Rechner rechnet.

Woher die Steuersätze stammen

Für jedes Land suchen wir den Satz an der Stelle, die ihn verbindlich festlegt oder amtlich veröffentlicht:

  • das Landesgesetz über den Grunderwerbsteuersatz im Gesetz- und Verordnungsblatt oder im amtlichen Landesrecht,
  • die Seiten des Finanzministeriums, des Landesamts für Steuern oder die amtliche Leistungsbeschreibung des Landes,
  • für Bayern, das keinen eigenen Satz hat, § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes und das Bayerische Landesamt für Steuern.

Seiten von Banken, Maklern, Vergleichsportalen oder anderen Rechnern nutzen wir höchstens als Hinweis, dass sich etwas geändert haben könnte. Übernommen wird nur, was wir amtlich bestätigt finden. Bei unserer letzten Prüfung zeigte zum Beispiel ein großer Finanzratgeber für Bremen noch den alten Satz von 5,0 %, obwohl dort seit dem 1. Juli 2025 5,5 % gelten.

Den Link zur Quelle findest du bei jedem Land in der Tabelle aller Sätze und direkt im Rechnerergebnis.

Eine Datei für alle Zahlen

Alle Sätze stehen an genau einer Stelle: in einer Satz-Datei mit Land, Satz, gilt-seit-Datum, Quelle und Prüfdatum. Rechner, Tabellen, Beispielrechnungen und die Zahlen im Fließtext lesen ausschließlich aus dieser Datei. Ändert ein Land seinen Satz, wird an einer Stelle korrigiert, und alle Seiten zeigen sofort den neuen Wert. Abweichende Zahlen auf verschiedenen Unterseiten, wie man sie anderswo oft findet, kann es so nicht geben.

Wie der Rechner rechnet

Die Formel folgt dem Grunderwerbsteuergesetz:

  1. Bemessungsgrundlage: Kaufpreis laut Vertrag minus mitverkauftes bewegliches Inventar (§§ 8, 9 GrEStG). Bewegliche Gegenstände gehören nicht zum Grundstück und werden deshalb nicht besteuert.
  2. Befreiungen: Wählst du Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, frühere Ehegatten bei der Scheidung oder Schenkung und Erbschaft, zeigt der Rechner 0 € und nennt den Paragrafen aus § 3 GrEStG.
  3. Freigrenze: Liegt die Bemessungsgrundlage bei höchstens 2.500 €, fällt keine Steuer an (§ 3 Nr. 1 GrEStG). Darüber wird der volle Betrag besteuert.
  4. Steuer: Bemessungsgrundlage mal Landessatz, abgerundet auf volle Euro (§ 11 Abs. 2 GrEStG).

Zwei Testfälle, mit denen wir den Rechner nach jeder Änderung prüfen: Ein Kaufpreis von 400.000 € in Nordrhein-Westfalen ergibt 26.000 €. Mit 15.000 € Inventar sind es 25.025 €. Zusätzlich vergleichen wir für alle 16 Länder mehrere Kaufpreise mit einer unabhängigen Handrechnung.

Was der Rechner nicht abbildet

Der Rechner deckt den normalen Kauf und die häufigsten Befreiungen ab. Nicht berechnen kann er:

  • Fälle ohne Kaufpreis, in denen das Finanzamt den Grundbesitzwert ansetzt, etwa bei Umwandlungen oder Anteilskäufen an Gesellschaften (Share Deals),
  • Schenkungen mit Gegenleistung, bei denen nur ein Teil steuerpflichtig ist,
  • die Frage, ob Grundstück und Bauvertrag ein einheitlicher Erwerb sind. Das musst du selbst einschätzen und den Gesamtpreis eingeben, wenn es so ist.

In solchen Fällen hilft eine Steuerberatung oder eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.

Wie oft wir prüfen

Alle 16 Sätze prüfen wir mindestens einmal pro Quartal vollständig gegen die amtlichen Quellen. Zusätzlich beobachten wir die Landtage: Sobald ein Land einen neuen Satz beschließt, tragen wir ihn mit Datum ein, und zwar erst ab dem Tag, an dem er gilt. Davor zeigen wir den alten Satz und weisen auf die Änderung hin.

Änderungsprotokoll

  • 9. Oktober 2026: Erstfassung: alle 16 Sätze geprüft. Für Sachsen-Anhalt liegt der Gesetzestext bisher nur in einer nichtamtlichen Sammlung vor, die Gegenprüfung im amtlichen Landesrecht folgt.

Was diese Seite nicht ist

Grunderwerbssteuer.net ist ein privates Informationsangebot, kein Amt und keine Steuerberatung. Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Finanzamts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder an das Finanzamt. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen, siehe Kontakt.