Hier stehen die Begriffe, die in Kaufvertrag, Steuerbescheid und Gesprächen mit Notar oder Finanzamt auftauchen. Jeder Eintrag erklärt den Begriff in einem Satz, nennt die Rechtsgrundlage und zeigt, was er für Käufer konkret bedeutet.
A
- AfA (Absetzung für Abnutzung)Über die AfA wird die Grunderwerbsteuer bei vermieteten Immobilien anteilig über Jahrzehnte steuerlich geltend gemacht.
- AnschaffungskostenDie Grunderwerbsteuer gehört steuerlich zu den Anschaffungskosten einer Immobilie.
- AuflassungDie notariell erklärte Einigung von Käufer und Verkäufer, dass das Eigentum übergehen soll.
- AuflassungsvormerkungEin Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum sichert, bis er selbst eingetragen ist.
B
- BauträgervertragKauf von Grundstück und schlüsselfertigem Haus aus einer Hand. Die Grunderwerbsteuer fällt auf den Gesamtpreis an.
- BemessungsgrundlageDer Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird, beim Kauf in der Regel der Kaufpreis ohne bewegliches Inventar.
- Bewegliches InventarMitgekaufte Gegenstände wie Einbauküche oder Möbel. Sie sind keine Grundstücksbestandteile und nicht grunderwerbsteuerpflichtig.
E
- Einheitlicher ErwerbsgegenstandWerden Grundstück und Bau aus einer Hand gekauft, sind auch die Baukosten grunderwerbsteuerpflichtig.
- EinspruchMit dem Einspruch wehrst du dich gegen einen fehlerhaften Grunderwerbsteuerbescheid. Die Frist beträgt einen Monat.
- ErbauseinandersetzungTeilen Miterben einen Nachlass mit Grundstück untereinander auf, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
- ErbbaurechtDas Recht, auf fremdem Grund ein Gebäude zu haben. Auch seine Bestellung und sein Kauf sind grunderwerbsteuerpflichtig.
- ErbbauzinsDas laufende Entgelt für ein Erbbaurecht. Bei der Bestellung wird er kapitalisiert und besteuert.
- Erwerb unter EhegattenGrundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sind steuerfrei, auch bei der Scheidung.
F
- FälligkeitDie Grunderwerbsteuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu zahlen.
- FreigrenzeErwerbe mit einer Bemessungsgrundlage von höchstens 2.500 € bleiben steuerfrei. Darüber wird der volle Betrag besteuert.
G
- GegenleistungAlles, was der Käufer für das Grundstück erbringt: Kaufpreis plus übernommene Lasten und Verpflichtungen.
- GrundbesitzwertDer nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert. Er ersetzt die Gegenleistung, wenn es keinen Kaufpreis gibt.
- GrundbuchDas öffentliche Register, in dem Eigentum und Belastungen von Grundstücken eingetragen sind.
- GrunderwerbsteuerbescheidDer Steuerbescheid des Finanzamts mit dem festgesetzten Betrag und dem Zahlungstermin.
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)Das Bundesgesetz, das regelt, wann beim Erwerb eines Grundstücks Grunderwerbsteuer anfällt und wie sie berechnet wird.
- GrunderwerbsteuersatzDer Prozentsatz, mit dem die Bemessungsgrundlage besteuert wird. Jedes Bundesland legt ihn selbst fest.
- GrundstücksschenkungWer ein Grundstück geschenkt bekommt, zahlt keine Grunderwerbsteuer, außer für eine Gegenleistung.
H
I
K
R
S
- SteuerschuldnerKäufer und Verkäufer schulden die Grunderwerbsteuer gemeinsam. Im Vertrag übernimmt sie meist der Käufer.
- StundungEin Zahlungsaufschub, den das Finanzamt bei erheblicher Härte gewähren kann. Bei der Grunderwerbsteuer selten.
U
V
- VeräußerungsanzeigeDie Mitteilung des Notars an das Finanzamt über einen Grundstückskaufvertrag. Sie löst das Steuerverfahren aus.
- Verwandte in gerader LinieEltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Erwerbe zwischen ihnen sind von der Grunderwerbsteuer befreit.