Die Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum am Grundstück übergehen soll. Sie muss vor einem Notar erklärt werden (§ 925 BGB).
Meist wird die Auflassung gleich im Kaufvertrag mitbeurkundet. Der Notar beantragt die Eintragung aber erst, wenn der Kaufpreis bezahlt ist und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.
Für die Grunderwerbsteuer spielt die Auflassung keine eigene Rolle, wenn ein Kaufvertrag vorausgeht: Die Steuer entsteht bereits mit dem Kaufvertrag. Nur wenn kein vorheriges Verpflichtungsgeschäft besteht, kann die Auflassung selbst den Steuertatbestand auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG).