Die Instandhaltungsrücklage, heute im Gesetz Erhaltungsrücklage genannt, ist das Geld, das eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Reparaturen anspart. Beim Kauf einer Eigentumswohnung mindert der rechnerische Anteil daran die Grunderwerbsteuer nicht.
Lange wurde empfohlen, den Anteil an der Rücklage im Kaufvertrag herauszurechnen, um Steuer zu sparen. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 16. September 2020 beendet (II R 49/17). Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Sie wird also gar nicht mitverkauft.
Die Finanzverwaltung wendet das Urteil auf Kaufverträge an, die nach dem 20. Mai 2021 geschlossen wurden.