Verwandte in gerader Linie stammen voneinander ab: Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel. Kauft eine dieser Personen ein Grundstück von der anderen, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 6 GrEStG).
Die Befreiung gilt auch für Stiefkinder und für die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der begünstigten Personen. Kauft also die Schwiegertochter vom Schwiegervater, ist das ebenfalls steuerfrei. Gleiches gilt für Adoptivkinder.
Nicht in gerader Linie verwandt sind Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen sowie Cousins. Bei einem Kauf unter Geschwistern fällt die volle Grunderwerbsteuer an. Eine Ausnahme ist die Aufteilung eines Nachlasses unter Miterben, siehe Erbauseinandersetzung.