Eine Stundung schiebt die Fälligkeit einer Steuer hinaus, auch in Raten. Das Finanzamt kann sie nach § 222 Abgabenordnung gewähren, wenn die Zahlung zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet ist.
Bei der Grunderwerbsteuer wird eine Stundung nur in Ausnahmefällen gewährt. Die Finanzverwaltungen in Nordrhein-Westfalen und Bayern weisen ausdrücklich darauf hin. Die Begründung: Wer eine Immobilie kauft, kennt die Steuer und kann sie einplanen.
Für gestundete Beträge verlangt das Finanzamt in der Regel Zinsen. Ohne Zahlung gibt es außerdem keine Unbedenklichkeitsbescheinigung, und die Eigentumsumschreibung verzögert sich.