Einheitlicher Erwerbsgegenstand

Vom einheitlichen Erwerbsgegenstand spricht man, wenn Grundstückskauf und Bauvertrag so zusammenhängen, dass der Käufer im Ergebnis ein bebautes Grundstück erwirbt. Dann wird die Grunderwerbsteuer auf Grundstückspreis und Baukosten berechnet.

Das gilt auch, wenn es zwei getrennte Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern gibt. Entscheidend ist, ob der Käufer beim Grundstückskauf in seiner Entscheidung über das Ob und Wie der Bebauung noch frei war. Indizien gegen diese Freiheit sind etwa ein Grundstück, das nur zusammen mit einem bestimmten Haustyp angeboten wird, oder enge Absprachen zwischen Verkäufer und Bauunternehmen.

Beispiel: Grundstück 180.000 €, Haus 420.000 €. Als einheitlicher Erwerb zahlst du in Sachsen 33.000 €, beim reinen Grundstückskauf 9.900 €.