Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, mit dem der Steuersatz multipliziert wird. Beim Kauf ist das die Gegenleistung, also im Kern der Kaufpreis.

Geregelt ist sie in § 8 GrEStG. Hinzu kommen Leistungen, die der Käufer zusätzlich übernimmt, etwa bestehende Verbindlichkeiten des Verkäufers. Nicht dazu gehören Gegenstände, die keine Grundstücksbestandteile sind, zum Beispiel eine mitverkaufte Einbauküche oder Möbel, wenn sie im Vertrag gesondert ausgewiesen sind. Auch die Grunderwerbsteuer selbst und die Notarkosten zählen nicht mit.

Beispiel: Kaufpreis 420.000 €, davon 9.000 € für Küche und Markise. Die Bemessungsgrundlage beträgt 411.000 €. In Hessen ergibt das 24.660 € Grunderwerbsteuer.

Fehlt eine Gegenleistung, etwa bei manchen Übertragungen zwischen Gesellschaften, setzt das Finanzamt stattdessen den Grundbesitzwert an (§ 8 Abs. 2 GrEStG).