Rückgängigmachung des Erwerbs

Wird ein Grundstückskauf rückgängig gemacht, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht fest oder hebt den Bescheid auf (§ 16 Abs. 1 GrEStG). Bereits gezahlte Steuer wird erstattet.

Es gibt zwei Wege. Heben Käufer und Verkäufer den Vertrag einvernehmlich auf oder wird ein im Vertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht ausgeübt, gilt eine Frist von zwei Jahren ab Entstehung der Steuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1). Wird der Vertrag dagegen rückabgewickelt, weil eine Seite ihre Pflichten nicht erfüllt, etwa weil der Kaufpreis nie gezahlt wurde, gilt diese Frist nicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 2).

Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung tatsächlich zurückerhält. Bleiben dem Käufer Vorteile aus dem Geschäft, etwa weil er das Grundstück an einen Dritten weiterverkaufen kann, scheidet die Erstattung aus. Ist das Eigentum schon umgeschrieben, gelten die Regeln für den Rückerwerb in § 16 Abs. 2.

Auch eine spätere Senkung des Kaufpreises wirkt sich aus. Vereinbaren die Parteien freiwillig einen niedrigeren Preis, muss das innerhalb von zwei Jahren geschehen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1). Wird der Preis wegen eines Mangels gemindert, gibt es keine Frist (§ 16 Abs. 3 Nr. 2). Die Erstattung kommt in keinem Fall automatisch, du musst sie beim Finanzamt beantragen.