Gegenleistung

Die Gegenleistung ist alles, was der Erwerber aufwendet, um das Grundstück zu bekommen. Sie ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Was beim Kauf dazugehört, zählt § 9 GrEStG auf. Neben dem Kaufpreis sind das zum Beispiel:

  • Schulden des Verkäufers, die der Käufer übernimmt,
  • Rechte, die sich der Verkäufer vorbehält, etwa ein Wohnrecht,
  • beim Erbbaurecht der kapitalisierte Erbbauzins,
  • beim Kauf vom Bauträger in der Regel auch die Baukosten.

Nicht zur Gegenleistung gehören die Grunderwerbsteuer selbst und die Kosten für Notar und Grundbuch.

Auch Leistungen an Dritte können zählen. Verpflichtet sich der Käufer im Vertrag, die Maklerprovision zu tragen, die eigentlich der Verkäufer schuldet, erhöht das die Gegenleistung.