Der Einspruch ist das Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingehen (§ 355 Abgabenordnung), schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt (§ 357 AO).
Sinnvoll ist ein Einspruch etwa, wenn das Finanzamt mitverkauftes Inventar nicht abgezogen, einen falschen Kaufpreis angesetzt oder eine Befreiung übersehen hat. Eine Begründung ist nicht zwingend, beschleunigt aber die Prüfung.
Wichtig: Der Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen möchte, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es in der Regel erst nach Zahlung oder Sicherheitsleistung (§ 22 GrEStG). Viele Käufer zahlen deshalb trotzdem und lassen sich den strittigen Teil später erstatten.