Freigrenze

Die Freigrenze von 2.500 € nach § 3 Nr. 1 GrEStG befreit sehr kleine Erwerbe vollständig von der Grunderwerbsteuer.

Wichtig ist der Unterschied zum Freibetrag: Bei einer Freigrenze wird nichts abgezogen. Liegt die Bemessungsgrundlage auch nur einen Euro darüber, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Beispiel: Du kaufst vom Nachbarn einen schmalen Streifen Garten für 2.400 €. Es fällt keine Grunderwerbsteuer an. Kostet derselbe Streifen 3.000 €, zahlst du auf die vollen 3.000 € Steuer, in Brandenburg also 195 €.

Einen Freibetrag für Familien oder Erstkäufer gibt es im Grunderwerbsteuergesetz nicht.