Fälligkeit

Fällig ist die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 15 GrEStG). Das genaue Datum steht im Bescheid.

Bekanntgabe ist nicht der Tag, an dem der Brief im Kasten liegt: Bei Post gilt ein Bescheid seit 2025 grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Entstanden ist die Steuer in der Regel schon viel früher, nämlich mit dem Abschluss des Kaufvertrags. Bei aufschiebenden Bedingungen oder nötigen Genehmigungen entsteht sie erst, wenn diese eintreten (§ 14 GrEStG). Wann du die Steuer überweist, beeinflusst vor allem, wann du ins Grundbuch kommst: Erst nach der Zahlung erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Wer zu spät zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen: 1 % des auf volle 50 € abgerundeten Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat (§ 240 AO). Bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen.