Grundstücksschenkung

Schenkungen von Grundstücken sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Statt Grunderwerbsteuer kann Schenkungsteuer anfallen, abhängig von Wert und Freibetrag.

Schwierig wird es bei einer Schenkung unter Auflage, etwa wenn der Beschenkte ein Darlehen übernimmt, den Eltern ein Wohnrecht einräumt oder eine Rente zahlt. Der Teil, der einer Gegenleistung entspricht, kann dann grunderwerbsteuerpflichtig sein. Kein Problem ist das, wenn Schenker und Beschenkter Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie sind, denn dann greift ohnehin deren Befreiung.

Beispiel: Eine Tante schenkt ihrer Nichte eine Wohnung, die Nichte übernimmt die Restschuld von 80.000 €. Auf diesen Teil fällt Grunderwerbsteuer an, in Thüringen 4.000 €.