Erwirbt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ein Grundstück vom anderen, fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
Die Befreiung hilft vor allem in drei Situationen: wenn ein Partner den anderen nachträglich ins Grundbuch aufnimmt, wenn einer den Anteil des anderen kauft, und bei der Trennung. Nach einer Scheidung ist die Übertragung steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erfolgt (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt das entsprechend (§ 3 Nr. 5a).
Unverheiratete Paare profitieren nicht davon. Kauft eine Lebensgefährtin ihrem Partner die halbe Wohnung ab, wird Grunderwerbsteuer fällig. Kaufen beide gemeinsam von einem Dritten, zahlt jeder auf seinen Anteil.