Zwangsversteigerung

Wer bei einer Zwangsversteigerung den Zuschlag bekommt, zahlt Grunderwerbsteuer. Steuerpflichtig ist bereits das Meistgebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG), Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der Rechte, die bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG).

Bestehen bleibende Rechte sind Belastungen im Grundbuch, die der Ersteher übernehmen muss, etwa ein Wegerecht oder ein Wohnrecht. Ihr Wert wird zum Gebot hinzugerechnet.

Ein Kaufvertrag beim Notar entfällt hier. Das Versteigerungsgericht meldet den Vorgang dem Finanzamt. Für die Eintragung ins Grundbuch braucht es auch hier eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.