Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass der Eintragung des Käufers ins Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Ohne sie darf das Grundbuchamt den Eigentumswechsel nicht eintragen (§ 22 GrEStG).
Das Finanzamt erteilt sie, sobald die Grunderwerbsteuer bezahlt oder sichergestellt ist, bei steuerfreien Erwerben auch ohne Zahlung. In der Regel schickt es die Bescheinigung direkt an den Notar, der sie zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung an das Grundbuchamt weitergibt.
Für Käufer bedeutet das: Je schneller die Grunderwerbsteuer überwiesen ist, desto schneller wird man Eigentümer. Die Auflassungsvormerkung schützt dich in der Zwischenzeit.