Das Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben, meist für 66 bis 99 Jahre. Grunderwerbsteuerlich wird es wie ein Grundstück behandelt (§ 2 Abs. 2 GrEStG).
Umgangssprachlich wird oft von Erbpacht gesprochen. Gemeint ist fast immer das Erbbaurecht.
Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein Erbbaurecht neu bestellt wird und wenn ein bestehendes Erbbaurecht samt Haus verkauft wird. Bei der Bestellung ist die Gegenleistung der kapitalisierte Erbbauzins. Beim Kauf eines Hauses auf Erbbaurecht zahlst du Steuer auf den Kaufpreis für Haus und Erbbaurecht, nicht auf den Wert des Grundstücks darunter.
Weil der Grund nicht mitgekauft wird, fällt die Grunderwerbsteuer meist niedriger aus als beim Kauf mit Grundstück. Dafür zahlst du laufend Erbbauzins. Kaufst du das Grundstück später dazu, wird für diesen Erwerb erneut Grunderwerbsteuer fällig.